EU-Kommissionsentscheid über Verwertungsgesellschaften: Einnahmeverluste der Autoren drohen

Den europäischen Verwertungsgesellschaften geht es an die Substanz. Die Europäische Kommission beschloss am 16. Juli 2008, dass Künstler ihre Urheberrechte einer Musikverwertungsgesellschaft auch außerhalb ihres Heimatlandes übertragen dürfen. In Brüssel hieß es dazu: "Die Gesellschaften, die im Namen von Autoren und Komponisten deren Rechte verwalten, dürfen gewerblichen Nutzern außerhalb ihres Inlandsmarktes Lizenzen künftig nicht mehr verweigern." Man sollte aber die Verwertungsgesellschaften nicht in Frage stellen, aber ein Wettbewerb sei unabdingbar, erklärte ein Europa-Politiker in Brüssel.

Die Originalerklärung der EU-Kommission zu ihrer folgenschweren Entscheidung:

Die Europäische Kommission hat mit einer Kartellentscheidung Praktiken verboten, die die Verwertungsgesellschaften bisher daran gehindert haben, Urhebern und Nutzern von Musikrechten ein breiteres Angebot zu bieten: 24 europäischen Verwertungsgesellschaften wurde untersagt, ihr Angebot an Dienstleistungen außerhalb ihres Inlandsgebiets einzuschränken und auf diese Weise den Wettbewerb zu verzerren. Die Kartellentscheidung erlaubt den Verwertungsgesellschaften jedoch, ihr bestehendes System der bilateralen Vereinbarungen beizubehalten; auch dürfen sie weiterhin in ihrem jeweiligen Inlandsgebiet die Höhe der Tantiemen festlegen. Die mit der Entscheidung untersagten Praktiken basieren auf Klauseln in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen, die die Mitgliedsgesellschaften der CISAC (internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften) untereinander getroffen haben, sowie auf weiteren aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Verwertungsgesellschaften. Diese Praktiken verstoßen gegen die Vorschriften über wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen (Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen).

Die Kommission verlangt mit ihrer Entscheidung von den Verwertungsgesellschaften, diese Zuwiderhandlungen abzustellen und ihre Vereinbarungen und Praktiken entsprechend zu ändern. Sie hat jedoch keine Geldbußen verhängt. Dank der Aufhebung der Wettbewerbsbeschränkungen werden Urheber nun auswählen können (z.B. nach Kriterien wie Qualität der angebotenen Dienste, Effizienz bei der Erhebung von Lizenzgebühren oder Höhe der anfallenden Verwaltungsgebühren), welche Verwertungsgesellschaft ihre Urheberrechte verwalten soll. Auch für Nutzer wird es nun einfacher, für die Übertragung von Musiksendungen per Internet, Kabel oder Satellit in verschiedene Länder Mehrgebietslizenzen von einer Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl zu erwerben.

EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte dazu: “Diese Entscheidung wird sich positiv auf die kulturelle Vielfalt auswirken und Anreize für die Verwertungsgesellschaften schaffen, Komponisten und Textern bessere Konditionen im Hinblick auf die ihnen zustehenden Tantiemen zu bieten. Mit der Entscheidung wird außerdem ein Beitrag zur Weiterentwicklung der Übertragung per Satellit, Kabel und Internet geleistet, die Endnutzern ein größeres Angebot und Urhebern potenzielle Zusatzeinnahmen bietet. Die Kommission hat jedoch dafür gesorgt, dass die Vorteile der kollektiven Verwaltung von Rechten nicht in Frage gestellt und dadurch etwa die Höhe der Tantiemen oderder Umfang des verfügbaren Musikrepertoires gefährdet werden."

Musikurheber (Texter und Komponisten) übertragen Verwertungsgesellschaften die Befugnis, in ihrem Namen weltweit die Urheberrechte für ihre Musikwerke wahrzunehmen. Die Verwertungsgesellschaften haben auf Grundlage des CISAC-Mustervertrags Gegenseitigkeitsvereinbarungen für die kollektive Verwaltung der Aufführungsrechte der von ihnen verwalteten Musikwerke geschlossen ­ sie können daher die Repertoires all jener Künstler anbieten, deren Rechte von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden, mit denen sie Gegenseitigkeitsvereinbarungen getroffen haben. Durch die Aufführungsrechte sind Musikurheber berechtigt, die Verwertung ihrer Werke durch gewerbliche Nutzer, z.B. Hörfunk- und Fernsehkanäle, zu genehmigen oder zu untersagen und Tantiemen für jede Übertragung ihrer Werke zu fordern. Nachdem Beschwerden der Sendeanstalt RTL und von Music Choice, einem britischen Online-Musikanbieter, eingegangen waren, hatte die Kommission eine Untersuchung eingeleitet. Die Entscheidung der Kommission erkennt die wichtige Rolle der Verwertungsgesellschaften an und stellt die Existenz von Gegenseitigkeitsvereinbarungen nicht in Frage.  Bestimmte Klauseln der Gegenseitigkeitsvereinbarungen und die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Verwertungsgesellschaften werden mit der Entscheidung jedoch verboten.

Insbesondere wird mit der Entscheidung 24 Verwertungsgesellschaften im EWR (CISAC-Mitglieder) untersagt, folgende Beschränkungen weiter anzuwenden:

- die Mitgliedschaftsklausel, die derzeit von 23 Verwertungsgesellschaften angewendet wird und Urheber daran hindert, selbst eine Verwertungsgesellschaft auszuwählen oder ihre Verwertungsgesellschaft zu wechseln.

- die Gebietsbeschränkungen, die eine Verwertungsgesellschaft daran hindern, gewerblichen Nutzern außerhalb ihres Inlandsgebiets Lizenzen für die Verwertung von Rechten zu erteilen. Bestandteil der Gebietsbeschränkungen ist auch eine Ausschließlichkeitsklausel, die derzeit in den Vereinbarungen von 17 Verwertungsgesellschaften im EWR enthalten ist, und durch die eine Verwertungsgesellschaft eine andere Verwertungsgesellschaft dazu ermächtigen kann, ihr Repertoire in einem bestimmten Gebiet auf ausschließlicher Basis zu verwalten. Darüber hinaus stellen die Gebietsbeschränkungen die Grundlage für eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise aller Verwertungsgesellschaften dar, die eine strikte Aufteilung des Marktes nach einzelnen Staaten zufolge hat. Für gewerbliche Nutzer wie RTL oder Music Choice, die europaweite Mediendienste anbieten wollen, bedeutet dies, dass sie keine Mehrgebietslizenzen für verschiedene Mitgliedstaaten zusammen erwerben können, sondern mit jeder nationalen Verwertungsgesellschaft einzeln verhandeln müssen.  Durch die Entscheidung können Verwertungsgesellschaften nun über die Dienstleistungsqualität und die Verwaltungskosten (die von den Lizenzgebühren abgezogen werden, bevor Tantiemen an die Urheber weitergegeben werden) miteinander um Kunden konkurrieren. Hierdurch entstehen Anreize für die Verwertungsgesellschaften, effizienter zu arbeiten.

Im Jahr 2007 hatte die Kommission versucht, die Rechtssache gütlich beizulegen. Damals hatten die CISAC und 18 Verwertungsgesellschaften Verpflichtungszusagen angeboten. Die Stellungnahmen der beteiligten Dritten zu den Verpflichtungszusagen waren jedoch negativ ausgefallen. 

Insbesondere Sendeanstalten, Inhalteanbieter und bestimmte Verwertungsgesellschaften waren allgemein der Auffassung, dass der Erwerb von europaweiten Lizenzen für gewerbliche Nutzer auch im Rahmen der
vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen weiterhin schwierig wäre. 

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