GEMA erreicht Urteil gegen Rapidshare
Das Landgericht Hamburg untersagte dem Betreiber des Sharehosting-Dienstes „rapidshare.com“ am 12. Juni 2009 per Urteil, ca. 5.000 Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Erstmals erging eine Entscheidung gegen einen Sharehoster mit einem Wert von 24 Mio. Euro.
Nach zahlreichen Erfolgen in kleinerem Ausmaß im Kampf gegen illegales Filesharing über Sharehoster konnte die GEMA nunmehr einen Erfolg in einer ganz neuen Dimension erzielen. Der Sharehosting-Dienst ist nach dem Urteil nun selbst dafür verantwortlich, dass eine Veröffentlichung der betreffenden Musikwerke über seine Plattform in Zukunft nicht mehr erfolgt. Die fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber ist damit nicht mehr notwendig.
Damit hat die GEMA für ihre Mitglieder im Kampf gegen die Online-Piraterie einen von vielen Experten für nicht möglich gehaltenen Erfolg errungen. Die langfristige Strategie der GEMA, nicht gegen die Endnutzer, sondern gegen die Diensteanbieter vorzugehen, um dem Problem der Online-Piraterie insgesamt und nachhaltig entgegenzutreten, erweist sich damit als die richtige.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die von „rapidshare.com“ - und anderen Sharehostern - angeblich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um über den Dienst begangene Urheberrechtsverletzungen effektiv zu verhindern. Die Entscheidung hat damit Bedeutung über den konkreten Fall hinaus, da sie zeigt, dass Sharehosting-Dienste in der derzeitigen Ausgestaltung nicht rechtmäßig betrieben werden, sondern die Betreiber wesentlich wirksamere und umfangreichere Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten ergreifen müssen.
Die GEMA geht seit einiger Zeit gegen die rechtswidrige Nutzung von Musikwerken über Sharehosting-Dienste vor. Anders als andere Rechteinhaber verfolgte die GEMA von Anfang an das Ziel, die Dienste als zentrale Organisationsstrukturen bei der rechtswidrigen Nutzung von Werken im Internet anzugreifen. Zur gezielten Ermittlung von Rechtsverletzungen setzt sie dazu eine innovative Softwarelösung ein.Die Gerichte erkennen, dass das Argument der Betreiber von Sharehosting-Diensten, eine Kontrolle der gespeicherten Dateien sei technisch nicht möglich, nur vorgeschoben ist. Wenn die GEMA gezielt rechtsverletzende Inhalte auf einem Dienst finden kann, gibt es keinen Grund, warum der Betreiber dazu nicht auch in der Lage sein sollte.