GEMA gewinnt Prozess gegen Suno

Landgericht München entscheidet zugunsten der Urheberinnen und Urheber

Jetzt ist es amtlich: Indem Suno bestehende Musikwerke zu KI-Trainingszwecken verwendet hat ohne dafür die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen, hat das Unternehmen gegen geltendes Urheberrecht verstoßen. So lautet die Entscheidung des Münchner Landgerichts im Verfahren der GEMA gegen die US-amerikanische KI-Anbieterin Suno Inc. Dabei ging es um die Frage, ob Suno durch die Verwendung, Speicherung und Wiedergabe geschützter Aufnahmen weltbekannter Songs aus dem Repertoire der GEMA beim Training ihres KI-Modells das Urheberrecht verletzt hat. 

Ja, hat es – so das heutige Urteil in München. 

Birgit Böcher, Geschäftsführerin des DMV: "Der heutige Richterspruch stärkt die Rechte der Urheberinnen und Urheber, deren Werke ungefragt, unlizenziert und unvergütet für das Training von KI-Modellen verwendet wurden. Dank der Klage der GEMA gibt es nun die rechtliche Sicherheit, um mit den Anbietern von KI-Anwendungen in Verhandlungen zu gehen.“

Das Landgericht München stellte fest, dass SUNO durch das Training mit weltbekannten Songs aus dem Repertoire der GEMA in den USA, aber auch durch deren Speicherung und Wiedergabe in Europa gegen geltendes amerikanisches und deutsches Urheberrecht verstößt. Damit bestätigt das Gericht die Position der GEMA: Die Verwertung sowie die Wiedergabe der Musikstücke aus dem GEMA Repertoire unterliegen einer Lizenzpflicht und die Anbieter müssen den Urheberinnen und Urhebern eine Vergütung zahlen. Die Entscheidung ist der zweite gerichtliche Erfolg der GEMA in einem Verfahren gegen KI-Anbieter. Bereits im November 2025 hatte das Landgericht zugunsten der GEMA in einem Rechtsstreit gegen OpenAI geurteilt.  

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