Stellungnahme des DMV zur Entscheidung des EuGH vom 12. November

Am 12. November wurde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Verfahren Hewlett-Packard ./. Reprobel veröffentlicht.

 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. November 2015 in dem Verfahren Hewlett-Packard ./. Reprobel entschieden, dass der nationale Gesetzgeber nicht festlegen darf, Verleger an den Ausschüttungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen - und nur um diese ging es in dem Verfahren - zu beteiligen.
 
Dem Rechtsstreit liegt ein Gesetz in Belgien zugrunde, das eine entsprechende Beteiligung der Verleger in Höhe von 50% vorsieht.
 
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Verlage in der zu prüfenden EU-Richtlinie als Rechtsinhaber nicht ausdrücklich genannt werden. In der EU-Richtlinie wird den Rechteinhabern für zulässige Privatkopien ein finanzieller Ausgleich zugestanden. Daraus wird gefolgert, dass Verlagen durch Privatkopien keine Nachteile entstehen. Diese Argumentation ist für uns nicht nachvollziehbar. Der Schaden, den Urheber und Verlage durch das private Kopieren erleiden, ist evident. Das Gericht verkennt, dass aus rein terminologischen Gründen in der EU-Richtlinie nur Inhaber originärer Rechte genannt werden, nicht jedoch Rechtsinhaber wie Verlage, die abgeleitete Rechte wahrnehmen und von privater Vervielfältigung ebenso nachteilig betroffen sind wie Urheber.
 
Zu dem Verfahren sei auf folgendes hingewiesen:
Vom EuGH wurde nur geprüft, ob eine Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen auf gesetzliche Vergütungsansprüche aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zulässig ist. Dies verneinte das Gericht.
 
Nicht geprüft hat der EuGH (da nicht Gegenstand des Verfahrens), ob sich eine Beteiligung der Verlage aufgrund einer vertraglichen Grundlage oder aufgrund bzw. in Verbindung mit den Verteilungsplänen oder sonstigen Regularien einer Verwertungsgesellschaft ergeben könnte. Bekanntlich wird die Beteiligung der Musikverlage in Deutschland sowohl in den Musikverlagsverträgen vereinbart, als auch im GEMA-Berechtigungsvertrag und den entsprechenden Verteilungsplänen geregelt.
 
Abzuwarten bleibt nun zunächst, wie der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren Vogel ./. VG Wort im Lichte der EuGH-Entscheidung beurteilen wird. Wegen des EuGH-Verfahrens hat der BGH diesen Rechtsstreit ausgesetzt.
 
Allerdings hat der DMV in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren gegen die VG Wort in wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Punkten von dem Rechtsstreit unterscheidet, der in Berlin gegen die GEMA wegen der Verlegerbeteiligung anhängig ist. Hier ist die nächste mündliche Verhandlung für April 2016 terminiert.
 
Eine abschließende Bewertung der Rechtslage ist derzeit nicht möglich. Nicht nur wünschenswert, sondern dringend erforderlich ist es allerdings, dass nunmehr die zuständigen EU-Gremien in Brüssel schnell reagieren und die in Frage stehende EU-Richtlinie durch einen entsprechenden Hinweis klarstellen.

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